Schrottimmobilien – Stärkung des Anlegerschutzes

-Kammergericht Berlin weist Berufung eines bekanntenBerliner Bauträgers gegen ein Urteil auf Rückabwicklung vollständig zurück –

 Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte,Fachanwälte konnte für einen für ihr vertretenen Erwerber einer so genannten„Steuerspar-Immobilie“ einen weiteren Erfolg vor dem Kammergericht Berlinerzielen. Mit Beschluss des Kammergerichts vom 15.11.2012, Az.: 23 U 52/11 hatdas Kammergericht die Berufung eines bekannten Berliner Bauträgers vollständigzurückgewiesen. Vor dem Landgericht Berlin war der Bauträger erstinstanzlich zuvollständiger Rückabwicklung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden,weil er zum Vertrieb einer von ihm angebotenen Immobilie einVertriebsunternehmen provisionspflichtig beauftragt hatte, vermieteteEigentumswohnungen in der Berliner Scharnweberstraße, Friedrichshain, angutgläubige Kapitalanleger zu verkaufen.

 Mit „Drückermethoden“ zum Erfolg

 Bereits erstinstanzlich hatte das erkennende LandgerichtBerlin nach einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, dass das von dembekannten Berliner Bauträger beauftragte Vertriebsunternehmen regelrecht„Drückermethoden“ angewandt hatte, um binnen kürzester Zeit nach einer massivenFalschberatung den Anleger auf schnellstem Weg zum Notar zwecks Unterschreibendes Kaufvertrages zu erbringen. Hinsichtlich dieser Vertriebspraxis hatte die33. Kammer des Landgerichts Berlin bereits deutliche Worte für dieVerantwortlichkeit der Verkäuferseite gefunden:

 „Dabei nutzte derZeuge xxx, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, weil sieihn die Verhandlungen autonom führen ließ und angesichts der offensichtlichenUnrentabilität auch um die Sittenwidrigkeit der Belastung gewusst hat, inanstößiger Weise die geschäftliche Unerfahrenheit des Klägers aus. Erschwerendkam hinzu, dass der Kläger mit fadenscheinigen Versprechungen, wie z. B. erhätte eine Vermögensberatung im Wert von 500,00 Euro gewonnen und im Büro warteeine Überraschung, von dem Zeugen xxx und seinen Helfershelfern regelrecht indie Falle gelockt wurde, wobei dann der Gipfel der Dreistigkeit die sofortigeVerfrachtung des Klägers zum Notar darstellte. Die auf Seiten der Beklagtenhandelnden Operateure hatten es damit von vornherein darauf abgesehen, einenahnungslosen Passanten unter Umgehung sämtlicher Schutzvorschriften des BGB unddes Beurkundungsgesetzes in Bereicherungsabsicht in einen ruinösen Immobilienerwerbzu treiben. Dieses Verhalten war in besonderer Weise verwerflich und erfülltden Haftungstatbestand des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung)“,so das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 09.02.2011.“

 Wesentliches Argument des Gerichtes war es, dass der von demBerliner Bauträger beauftragte Vertrieb wusste, dass der 54jährige,alleinstehende und unterhaltspflichte Normalverdiener die wirtschaftlichenAuswirkungen des mutmaßlich überteuerten Immobilienkaufes gar nicht tragenkonnte. Das Kammergericht teilte nun sehr deutlich mit, dass die Immobilie demErwerber gar nicht hätte empfohlen werden dürfen, es gäbe sogar eine„Abratepflicht“:

 „Die von der Beklagtenangestellten Berechnungen zu den Einkommensverhältnissen und Belastungen des Klägersändern nichts daran, dass der Rat zum Kauf einer Eigentumswohnung imvorliegenden Fall wirtschaftlich unsinnig und daher fehlerhaft war (…). Die vonder Beklagten vertretene Ansicht, dass sie dem Kläger nicht von dem Kauf hätteabraten müssen, ist rechtsirrig. Sie steht im offensichtlichen Widerspruch zuder im Hinweisbeschluss vom 08.10.2012 zitierten ständigen Rechtsprechung desBundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.03.2003 – V ZR 308/02), die der Senat fürüberzeugend und richtig hält und der er sich anschließt.“

 Auch Verkäufer stehen in der Verantwortung

 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtKim Oliver Klevenhagen, der mit seinem Team für die Kanzlei Dr. Schulte undPartner Rechtsanwälte, Fachanwälte das Verfahren geführt hat: „DasKammergericht Berlin hatte ebenfalls in seinem Beschluss festgestellt, dass einzur Finanzierung des Kaufs aufgenommenes Darlehen den „Mindestschaden“darstellt, der vom Verkäufer der Immobilie ersetzt werden muss. Nicht nur derErwerb einer solchen unpassenden Immobilie stellt eine Einschränkung dertäglichen Lebensführung dar. Auch die meist mehrere Jahrzehnte dauerndeFinanzierung mit ihrer erheblichen Zinsbelastung ist ein erheblicher,ersatzfähiger, wirtschaftlicher Schaden. Meist, wie auch in diesem Fall, werdenja die zugehörigen Finanzierungen von dem gleichen Vertrieb Hand in Handangeboten.“

 Fazit:

Der Beschluss des Kammergerichts zur Zurückweisung derBerufung zeigt, dass es sich für geschädigte Erwerber von so genanntenSteuersparimmobilien lohnen kann, hier auch den Kampf gegen einen stärkerenGegner aufzunehmen. Erfreulich ist es ebenfalls, dass sich das Kammergerichtauch mit den verheerenden wirtschaftlichen Folgen befasst, die im Einzelfallerdrückend sein können. Gut zu wissen, dass sich Verkäufersolcher Immobilien nicht von ihrer Verantwortung freizeichnen können undverpflichtet sind, entstandene Schäden zu ersetzen.

 

V.i.S.d.P.:

 

Kim Oliver Klevenhagen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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