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Als Versicherungsverhältnis wird ein Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehr Parteien bezeichnet, das in der Gewährung von Versicherungsschutz von einer oder mehrerer der Parteien durch andere der Parteien vorsieht.
Das Versicherungsverhältnis kann durch Vertrag, Gesetz oder seltener auch durch Gerichtsentscheidung entstehen.
Der Vertrag, der ein Versicherungsverhältnis begründet, wird als Versicherungsvertrag bezeichnet, auch wenn er noch andere rechtliche Regelungen trifft.
Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die der Versicherer bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat.
Hierbei treten beim gegenseitigen Vertrag der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz erhält und die Prämie leistet, und der Versicherer, der ihn gewährt, als Vertragsparteien auf.
Somit regelt der Versicherungsvertrag die Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
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Ein Versicherungsverhältnis kann direkt durch Gesetz begründet werden, insbesondere in der Sozialversicherung, ohne dass ein Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wird.
Davon sind Versicherungsverträge zu unterscheiden, die aufgrund eines Gesetzes abzuschließen sind.
Hierunter fallen Pflichtversicherungen, wie die Kfz-Haftpflichtversicherung, die mit einem bestimmten Mindestumfang aufgrund Gesetzes in bestimmten Umständen abgeschlossen werden müssen, wobei die Wahl des Versicherers frei ist.
Ein Versicherungsverhältnis entsteht durch Gerichtsentscheidung meist in Fällen der gesetzlichen Haftpflicht, wenn dem Geschädigten von dem Schädiger oder seinem Versicherer eine Leibrente zu zahlen ist.
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Als Versicherer (auch: Versicherungsbetrieb, veraltet Assekuradeur), umgangssprachlich Versicherung, gilt die Partei eines Versicherungsvertrages, die Versicherungsschutz gewährt.
Im Versicherungsvertrag können mehrere Parteien Versicherer sein (Mitversicherung). Die Partei, der ein Versicherungsschutz gewährt wird, die also Versicherung nimmt, ist der Versicherungsnehmer.
Die zentrale bundesrechtliche Vorschrift ist das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG).
Das VAG regelt unter anderem Zulassung, Geschäftsbetrieb, Rechtsformen, Kapitalanlagen und Aufsicht.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), zuständiges Fachministerium ist das Bundesministerium für Finanzen.
Quellen-Hinweis: Inhaltlich u.a. zitiert zu den Themen „Versicherungen-123.de, Versicherungen, Versicherer, Versicherungsverhältnis, Versicherungsvertrag, News, Infos, Forum, Fotos, Kleinanzeigen“ aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia.
Dieser Beitrag wurde am Donnerstag, dem 21. Juli 2016 veröffentlicht.
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