Unterschätzte Gefahr – Die Haftung des Geschäftsführers
Trotz steigender Regulierung und zunehmend kritischer Justiz hat das Thema Risikoprävention im deutschen Mittelstand eine immer noch geringe Bedeutung – mit oft fatalen Folgen.
Als Günter W. die Post öffnete, wartete auf ihn eine böse Überraschung. Mit gleicher Post erhielt er sowohl einen Haftungsbescheid des Finanzamtes für überfällige Körperschaftssteuer seiner GmbH als auch eine Klage des Insolvenzverwalters über 40.000,00 Euro. Mehr noch als die Klage erstaunte W. die Begründung: Durch die Vergabe eines unbesicherten Darlehens an einen Geschäftspartner habe er seiner GmbH erheblichen Schaden zugefügt. Dabei hatte W. seiner Meinung nach doch eigentlich alles richtig gemacht. Auf Rat seines Steuerberaters hatte er seinen Elektrobetrieb als GmbH geführt, um seine persönliche Haftung auszuschließen. Und die Insolvenz hatte er auch rechtzeitig angemeldet. Doch damit war es nicht getan.
Rechtsanwalt Gerald Tix von der Regensburger Wirtschaftsrechtskanzlei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte: „Leider übersehen sehr viele Unternehmer, dass der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch die Wahl einer haftungsbeschränkten Rechtsform wie etwa der GmbH ganz erhebliche Sorgfaltspflichten gegenüberstehen, die der Geschäftsführer erfüllen muss. Die meisten GmbH in Deutschland sind inhabergeführt, d. h., dass der Geschäftsführer gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ist. Das führt manchmal zu dem Irrglauben, dass man mit der GmbH verfahren könne, wie man wolle, weil es ja die eigene Gesellschaft sei.“
Haftung für ordentliche Geschäftsführung
Tatsächlich muss sich der Geschäftsführer selbst bei der eigenen Gesellschaft so verhalten, als ob er ausschließlich mit fremdem Geld umgehen würde. Denn das Vermögen der Gesellschaft ist die Haftungsmasse für die Gläubiger und darf nicht im Eigeninteresse des Gesellschafters geschmälert werden. Fachanwalt Gerald Tix: „Im fraglichen Fall hatte der Geschäftsführer einem Geschäftspartner, mit dem ihm auch eine persönliche Freundschaft verband, aus dem Vermögen der GmbH einen Kredit über 40.000,00 Euro gewährt. Das war aber weder von der Satzung der Gesellschaft gedeckt noch entsprach es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung, weil ein Gegenwert für die GmbH nicht erkennbar war. Es handelte sich ersichtlich um einen Freundschaftsdienst.“ Weil der Geschäftspartner später zahlungsunfähig wurde und Privatinsolvenz anmelden musste, fiel die GmbH mit ihrer Forderung vollständig aus. U.a. auch deswegen musste Günter W. später Insolvenz anmelden. Nachdem der Insolvenzverwalter den Sachverhalt aufgeklärt hatte, nahm er dann Günter W. in die Haftung. Rechtsanwalt Tix, der bei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte zahlreiche Fälle der Geschäftsführerhaftung und Vorstandshaftung betreut, weist darauf hin, dass dieses Thema immer stärker von Insolvenzverwaltern, Gläubigern und Banken aufgegriffen werde. „Spätestens die Schadensersatzprozesse, die die Siemens AG gegen ihre ehemaligen Vorstände geführt hat, haben dieses Thema in den Fokus gerückt. Kein Insolvenzverwalter kann sich heutzutage noch erlauben, Schadensersatzforderungen gegen ehemalige Geschäftsführer und Vorstände auf sich beruhen zu lassen. Das führt gerade bei Familienunternehmen leider oft zu einem bösen Erwachen.“ Denn was der Familienrat in der Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer selbstverständlich durchgehen lässt, wird von Gerichten oft ganz anders beurteilt. Dabei sind es keineswegs nur formale Fehler, die geschehen, sondern oft fehlende Rechtskenntnisse der Geschäftsführer.
Haftung gegenüber dem Finanzamt
Während Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer erst einmal vom Insolvenzverwalter entdeckt und dann auch durchgesetzt werden müssen, trifft eine andere Forderung meist sehr viel härter. Denn der Geschäftsführer einer GmbH ist dem Finanzamt gegenüber persönlich für die Abführung aller fälligen Steuern verantwortlich. Werden Steuervorauszahlungen nicht mehr geleistet, weil die Gesellschaft sich auf die Zahlungsunfähigkeit zubewegt, nimmt das Finanzamt den Geschäftsführer selbst in die Pflicht. Dasselbe gilt für fällige Sozialabgaben. Rechtsanwalt Tix: „Der häufigste Fall mit der Nachforderung von Sozialabgaben betrifft nicht die Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, sondern Fälle der sogenannten Scheinselbständigkeit. Auch in diesem Bereich ist der dafür zuständige Zoll in den letzten Jahren immer aggressiver geworden. Dabei werden nicht nur klare Missbrauchsfälle aufgedeckt, sondern auch eher alltägliche Fälle von an sich zulässigen Werkverträgen geraten in den Fokus der Behörden. Weil leider sowohl Krankenkassen als auch Staatsanwaltschaften den Rechtsauffassungen des Zolls zunächst einmal blind folgen, besteht hier ein ganz erhebliches Gefahrenpotential für den Geschäftsführer.“
Mit einem Bein im Gefängnis?
Neben all den zivilrechtlichen Verfahren für den Geschäftsführer steht aber noch ein weiteres Thema im Raum. Fast alle relevanten Vorschriften sind strafbewehrt. Die nicht rechtzeitige Abführung von Sozialbeiträgen ist ebenso strafbar wie die unerlaubte Darlehensvergabe an Dritte. Strafverteidiger Jörg Meyer von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte: „Es ist immer häufiger zu beobachten, dass gerade im Bereich der Wirtschaftskriminalität zunächst einmal rein zivilrechtliche Forderungen erhoben werden. Im Zusammenhang damit wird schon sehr viel Aufklärungsarbeit geleistet. Ein nicht beratener Geschäftsführer neigt dann dazu, einen vermeintlich pragmatischen Lösungsweg zu gehen und Vergleiche abzuschließen. Danach erst widmen sich die Staatsanwaltschaften dem jetzt ja aufgeklärten Sachverhalt, was dann zu strafrechtlichen Folgen führt und die Strafverteidigung ganz erheblich erschwert.“ Vermeiden lässt sich diese Haftung im Grunde nur durch präventive rechtliche Beratung. Gerald Tix, Ansprechpartner für Wirtschaftsrecht in Regensburg: „Leider ist es in der Praxis immer noch so, dass Unternehmer sich zwar bei ihrer Steuererklärung vom Steuerberater beraten lassen, die Einholung von Rechtsrat gilt aber vielen Unternehmen nach wie vor als zu teuer. Und das, obwohl die Folgen juristisch falscher Entscheidungen sowohl für das Unternehmen als auch für den Unternehmer katastrophale Folgen haben können. Allerdings merkt die Kanzlei BLTS bereits seit einigen Jahren einen langsamen Änderungsprozess. Wir erleben zunehmend, dass wir nicht mehr erst hinzugezogen werden, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, sondern bereits im Vorfeld zu den rechtlichen Rahmenbedingungen befragt werden. Hier konnten wir schon zahlreiche Mandanten vor gefährlichen Fehlern bewahren und viele hunderttausende von Euro sparen.“
Gut versichert?
Für den Fall der Fälle gibt es zunehmend attraktive Versicherungsangebote. Schutz kann eine sogenannte D&O Versicherung bieten. Aber Achtung! So manche Führungskraft hat im Schadensfall schon eine böse Überraschung erlebt. Tatsächlich wird nämlich nur jeder vierte Schadensfall auch vom Versicherer reguliert. Einige Sachverhalte sind nach den Versicherungsbedingungen nämlich gar nicht erfasst. Ob die gewählte Versicherung tatsächlich ausreichendend Schutz bietet, entscheidet sich im Einzelfall. Es kommt auf die Konzeption der Versicherung an. Wird ein falsches Konzept gewählt, droht oft die Insolvenz. Deswegen muss die Konzeption der Versicherung rechtzeitig vom Rechtsanwalt geprüft werden. Im Schadensfall ist es zu spät.
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BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei in Regensburg. Gegründet 2002, berät die Kanzlei mittelständische Unternehmen in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Dazu gehören neben den klassischen Rechtsgebieten wie etwa Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht oder Handelsrecht auch exotischere Bereiche wie gewerblicher Rechtsschutz, Verwaltungsrecht oder das Wirtschaftsstrafrecht. BLTS arbeitet nach dem Ansprechpartnerprinzip. Das heißt, dass den Kunden stets ein Ansprechpartner zur Verfügung steht. Die juristische Arbeit wird dann von den Spezialisten des jeweiligen Rechtsgebietes erledigt, und zwar meist in Teamarbeit. Das Zusammenspiel über Rechtsgebietsgrenzen hinweg ist aufgrund der zunehmenden Komplexität des Wirtschaftsrechts auch erforderlich. Beispielsweise lässt sich ein Unternehmensverkauf rechtlich nur dann seriös begleiten, wenn neben den vertragsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Kenntnissen auch die operativen Geschäftsfelder beurteilt werden können. Dazu gehören beispielsweise markenrechtliche Fragen, arbeitsrechtliche Themen, oder eben auch Spezialfragen der jeweiligen Branche. Aus diesem Grund verfügt die Kanzlei auch beispielsweise über einen Fachanwalt für Medizinrecht, der Unternehmen der Gesundheitsbranche beratend zur Seite steht. Die Kanzlei sitzt in Regensburg und betreut von dort aus Kunden im Wesentlichen in Nordbayern, teilweise aber auch weit darüber hinaus.
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