Piloten / Flugbegleiter können volle Fahrtkosten absetzen ! Änderung der Rechtsprechung in 2012
Aufwendungen eines Piloten für Fahrten zur Arbeitsstätte sind nach Dienstreisegrundsätzen abzugsfähig, also bezogen auf die gefahrenen Kilometer (nicht nur Entfernungs KM)
Mit Urteil vom 21.09.2012 zur Einkommensteuer 2007 (Az.: 3 K 1740/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Piloten Stellung genommen und entschieden, dass die Fahrten zum Flughafen nach Dienstreisegrundsätzen zu bewerten sind.
Zum Sachverhalt der Entscheidung:
Der Kläger ist von Beruf Pilot und als Flugzeugführer bei einer Fluggesellschaft beschäftigt.
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 seine bisherige Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers (AN) dahin geändert hatte, dass ein AN nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben könne und dass der Heimatflughafen bei einem Piloten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei, beantragte der Kläger, den Flughafen Frankfurt nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Bisher habe das Finanzamt die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Flughafen Frankfurt nur mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Gehe man jedoch davon aus, dass das Cockpit als seine regelmäßige Arbeitsstelle anzusehen sei, müssten die Fahrten zum Flughafen nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer) angesetzt werden.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass der BFH im Jahre 2011 von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt, nach der der Heimatflughafen eines Piloten als seine regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen war. Nach der neuen Rechtsprechung sei aber bei einem Piloten davon auszugehen, dass dieser im Cockpit des ihm zugewiesen Flugzeuges schwerpunktmäßig tätig werde. Damit verfüge ein Pilot nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit und gehe daher einer Auswärtstätigkeit nach. Der Abzug der Fahrtkosten des Klägers vom und zum Flughafen sei daher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat allerdings die Revision beim BFH zugelassen.
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