Offene Immobilienfonds – Anlageberater haften
Anlegern, die Anteile sich in der Krise befindenden offenen Immobilienfonds als vermeintlich sichere Geldanlage erworben haben, drohen teilweise erhebliche Verluste des von ihnen angelegten Geldes.
Tausende von Anleger haben in den vergangenen Jahren erfahren müssen, dass die ihnen von ihren Bankberatern oder auch freien Anlageberatern als sicher und risikolos empfohlenen offenen Immobilienfonds (z.B. AXA Immoselect, DEGI International, Morgan Stanley P 2 Value, SEB ImmoInvest, KanAm Grundinvest usw.) in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Unzählige dieser Fonds mussten zunächst aufgrund geringer Liquidität die Rücknahme der Anteilsscheine aussetzen, also „schließen“ und sich sodann in die Abwicklung begeben. Während dieser Liquidation sollen die Immobilien verkauft und die Erlöse hieraus verteilt werden. Oftmals erfolgt dies sehr schleppend und Anleger befürchten daher, dass sie entgegen der vielerorts gemachten Versprechungen Verluste erleiden werden.
Anleger, die sich mit dieser Ungewissheit nicht abfinden wollen und Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken gelten machen, treffen immer häufiger in letzter Zeit auf positive Resonanz bei Gerichten.
So ist vermehrt zu beobachten, dass Gerichte eine Pflicht zur Aufklärung über das „Schließungsrisiko“ sowie eine sich ggf. daran anschließende Liquidation eines solchen Fonds annehmen und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht betroffenen Anlegern Schadensersatz zusprechen. Dies gilt insbesondere für solche Fallkonstellationen, in denen Anlegern Anteile an offenen Immobilienfonds empfohlen worden sind, bei denen kurz vor dem Anteilserwerb eine „Schließung“ erfolgt oder gerade beendet worden war und der Anleger weder über das allgemeine „Schließungsrisiko“ noch darüber aufgeklärt worden ist, dass der Fonds vor dem Erwerb der Anteile geschlossen war.
Angesichts dieser nunmehr anlegerfreundlichen Tendenzen in der Rechtsprechung sollten betroffene Anleger durch einen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob in ihrem jeweiligen Einzelfall die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolgreich zu sein verspricht.
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Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, E-Mail: info@ksr-law.de, Internet: www.ksr-law.de, ist seit mittlerweile 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.
Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltend-machung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fonds-anlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.
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