Kunden von Bausparkassen können sich gegen Kündigung erfolgreich zu Wehr setzen.
Kann ich mich gegen die Kündigung meines Bausparvertrages durch meine Bausparkasse erfolgreich wehren?
Diese Frage stellen sich aktuell Tausende von Kunden von Bausparkassen, die in den letzten Wochen und Monaten unerfreuliche Post von Ihrer Bausparkasse erhalten haben. Bausparkassen versuchen sich durch die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge von „teuren“ Kunden zu trennen. Teilweise verfügen Kunden über Verträge, die viele Jahre, teilweise Jahrzehnte laufen und zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, als Bausparern noch sehr hohe Zinsen versprochen worden sind. Diese Zinsversprechen belasten nun die Bausparkassen in der heutigen Zeit, in welcher die Zinsen niedrig sind. Daher suchen sie Auswege, um sich von diesen Kunden zu trennen.
Bis vor kurzem waren lediglich Bausparer betroffen, die die Bausparsumme vollständig angespart haben. Nun gehen Bausparkassen dazu über auch lediglich zuteilungsreife Bausparverträge, die gerade nicht vollständig angespart worden sind, zu kündigen.
Dieses Vorgehen ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Oftmals sehen nämlich die den Bausparverträgen zugrunde liegenden Vertragsbedingungen vor, dass eine Kündigung nur dann durch die Bausparkasse möglich ist, wenn der Bausparer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es besteht keinerlei Verpflichtung des Bausparers bei Zuteilungsreife das Bauspardarlehen abzurufen. Insofern kommt auf der Grundlage solcher Vertragsbedingungen eine Kündigung durch die Bausparkasse nicht in Betracht und ist daher unwirksam.
Dieser Auffassung folgt auch die Rechtsprechung. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 14.11.2011 – 9 U 151/11 zwar die Kündigung vollständig angesparter Bausparverträge für rechtswirksam erachtet, jedoch gleichzeitig deutlich gemacht, dass ein „…Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt“.
Hieraus ist zu schließen, dass Kunden von Bausparkassen gute Chancen haben, sich im Einzelfall erfolgreich gegen die Kündigung ihrer Bausparkasse zu wenden und damit die Fortsetzung des Bausparvertrages durchzusetzen, um auch zukünftig von den ursprünglich vereinbarten hohen Zinsen zu profitieren.
Bausparer, die von dieser Kündigungswelle betroffen sind, sollten anwaltlichen Rat einholen und ihre Vertragsunterlagen dahingehend prüfen lassen, ob sie sich gegen die Kündigungen im Einzelfall erfolgreich zur Wehr setzen können und auch weiterhin attraktive Renditen einstreichen können.
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Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtli-che Vergleiche erstreiten.
Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.
Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.
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