IfKom: Neue TK-Transparenzverordnung stärkt Verbraucherschutz

Der am vergangenen Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossene Verordnungsentwurf zur Transparenz im TK-Markt ist zu begüßen.

Der Verband der Ingenieure für Kommunikation (IfKom e. V.) begrüßt die am 15.06. vom Bundeskabinett beschlossene Transparenzverordnung für den Telekommunikationsmarkt als deutliches Zeichen der Stärkung der Verbraucherinteressen. Zudem bleibt der Aufwand für die Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, in einem vertretbaren Rahmen. Netzbetreiber führen heute bereits diverse Qualitätsmessungen in ihren Netzen durch und sind somit in der Lage, belastbare Angaben zum Leistungsumfang zu machen. Besonders erfreulich sind daher die Pflichtangaben von Mindestbandbreiten sowohl für den Download als auch für den Upload in den vorgeschriebenen Produktinformationsblättern. Unscharfe Formulierungen wie „bis zu“ sind somit nicht mehr zulässig.

Ziel dieser Verordnung auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes ist es, dem Endkunden in einem Wettbewerbsmarkt eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Bereits zum ersten Entwurf im Jahr 2014 hatten sich die IfKom mit einer Stellungnahme und diversen Verbesserungsvorschlägen in die Diskussion mit der dafür zuständigen Bundesnetzagentur eingebracht. Viele der damaligen Formulierungen wurden in unserm Sinne verbessert. Beispielsweise entfallen nun Aufweichungen durch Zusätze wie „soweit verfügbar“. Sofern der Nutzungsvertrag Beschränkungen des Datenvolumens beinhaltet, müssen nunmehr die Rahmenbedingungen und die genauen Werte der Übertragungsgeschwindigkeiten angegeben werden. Die Kunden sollen darüber informiert werden, welche Dienste auf das vertraglich vereinbarte Datenvolumen angerechnet werden und welche nicht.

Um die zugesicherte Bandbreite nachvollziehen zu können, müssen die Telekommunikationsunternehmen den Kunden die Möglichkeit der Bandbreitenmessung anbieten. Dabei sollen mindestens die Download- und die Uploadrate sowie die Paketlaufzeit überprüfbar sein. Auch die Bundesnetzagentur hält ein Angebot zur Bandbreitenmessung bereit.

Die IfKom sehen in diesen Vorschriften auch deswegen eine Stärkung der Verbraucherinteressen, weil durch die Transparenz der Marktdruck zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung steigen wird. Der Verband erwartet eine deutliche Verbesserung der Diskrepanz zwischen angebotener und tatsächlich erbrachter Leistung. Nach Untersuchungen aus dem Jahr 2012 erhielten seinerzeit nur 19,5% der Nutzer die volle vermarktete Bandbreite, 30% erreichten dagegen noch nicht einmal die Hälfte der vereinbarten Datenübertragungsrate.

Mit der Verordnung wird für den Kunden nunmehr transparent, welche tatsächliche Leistung angeboten werden soll. Das beinhaltet auch die Angabe einer Mindestbandbreite. Diese kann der Anbieter jedoch selbst festlegen, eine konkrete Untergrenze ist nicht verordnet. Nach Auffassung der IfKom könnte eine Untergrenze von z. B. 80 bis 90% der vertraglich vermarkteten Bandbreite auch aus technischer Sicht durchaus eingeführt werden. Sofern sich eine solche Untergrenze durch die Transparenz und den Marktdruck in angemessener Zeit nicht von selbst einstellt, sollte aus Sicht der IfKom eine entsprechende Vorschrift erlassen werden.

Der TK-Transparenzverordnung muss noch der Deutsche Bundestag zustimmen, bevor sie nach einer geplanten Übergangsfrist von 6 Monaten in Kraft treten kann.

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