Bundesverfassungsgericht für steuerliche Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bevorzugung von Ehegatten gegenüber eingetragenen Lebenspartnern in steuerlicher Hinsicht gegen das Grundgesetz verstoßen könne.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Verfassungsrichter gingen mit Urteil vom 18.07.2012 (AZ: 1 BvL 16/11) davon aus, dass mit der im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer bestehenden Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehegatten ein Verfassungsverstoß vorliege. Durch eine Änderung der Steuerlast im Falle von Immobilienübertragungen vor dem Jahr 2010 seien nur Ehepartner von der Grunderwerbsteuer erleichtert worden und die eingetragenen Lebenspartner von diesen Vorzügen nicht erfasst gewesen. Zusätzlich solle für Altfälle ab dem Jahr 2001, die von dieser Steuer betroffenen sind, eine nachträgliche Privilegierung gelten.
Dem Gesetzgeber wurde durch den Bundesgerichtshof bis zum 31.12.2012 Gelegenheit eingeräumt, eine Neuregelung für die Altfälle einzuführen, damit die unterschiedliche Behandlung bis 2010 beseitigt wird.
Eingetragene Lebenspartner profitierten bisher nicht von den steuerlichen Vorteilen durch das sogenannte „Ehegattensplitting“. Durch das jeweilige Zusammenrechnen und anschließende halbieren des Einkommens der Ehegatten konnten diese vielfach Vorteile bei ihrer Einkommensteuer erlangen.
Schon seit Längerem herrscht in der Politik Diskussion über die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten auch in steuerlicher Hinsicht. Ein häufiges Thema ist hierbei, dass gleichgeschlechtliche Paare die steuerlichen Vorzüge durch das Ehegattensplitting eben nicht nutzen können.
Durch die Entscheidung der Verfassungsrichter soll die Bundesregierung nun weitere Anreize erhalten, eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich mit der Ehe gleichzustellen. Darüber hinaus erscheint es sogar möglich, dass das Verfassungsgericht bereits zeitnah die Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer für verfassungswidrig erklärt.
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