Änderungen der Insolvenzordnung zum 01.07.2014
Resolvent informiert über die wichtigsten Änderungen der Insolvenzordnung zum 01.07.2014.
1. Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren
Über diese Neuregelung wurde lange gerungen und letztendlich haben sich die Gläubigervertreter durchgesetzt. Nur die wenigsten Schuldner werden in den Genuss kommen, eine verkürzte Restschuldbefreiungszeit zu erhalten.
Wer nach drei Jahren die Restschuldbfreiung erhalten möchte, muss vor Ablauf von 36 Monaten mindestens 35% der zum Verfahren angemeldeten Verbindlichkeiten bezahlt haben. Wer nun aber einfach rechnet – von 10.000,00EUR muss ich nur 3.500,00 EUR zahlen – hat die Rechnung ohne den Gesetzgeber (und der mächtige Insolvenzverwalterlobby gemacht). Denn zuforderst gibt´s einen Gewinner der Regelung, nämlich den Insolvenzverwalter. Es gilt wie bei allen Zahlungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens, zuerst kassiert der Verwalter und das Gericht. Daher muss man diese Kosten vorab mit einrechnen, so dass die vorzeitige RSB wohl erst ab einer Zahlung von 7-7.500,00 EUR zu erhalten ist, also 70-75% der ursprünglichen Forderungen.
Fazit: Diese Neuregelung ist das Papier nicht wert, auf das sie gedruckt wurde.
2. Restschuldbefreiung schon nach fünf Jahren
Wer die Kosten des Verfahrens vor Ablauf von 60 Monaten bezahlt bekommt, erhält die Restschuldbefreiung ein Jahr früher. Diese Regelung mach Sinn, denn in vielen Verfahren ist es dem Schuldner möglich einige Euro mehr zu zahlen, als Sie laut Pfändungstabelle müssten.
Fazit: Ein Vorteil für viele Insolvente.
3. Insolvenzplan nun auch für Verbraucherinsolvenzen
Kamen bisher Insolvenpläne nur bei Regelinsolvenzen in Frage, so können nun auch Verbraucher einen solchen anstreben. Kurz ausgedrückt ist ein Insolvenzplan ein Vergleich mit den Gläubigern innerhalb der Insolvenz. Angesichts der bisher schon recht dürftig gestellten Insolvenpläne in Regelinsolvenzverfahren, bleibt es doch sehr fraglich, ob ein solcher in Verbraucherverfahren eher angenommen wird. Dennoch ist es ein interessantes weiteres Mittel, um eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Übrigens, einen Insolvenzplan kann ab dem 01.07.2014 auch der Verbraucher anbieten, der vor dem 01.07. einen Antrag auf Insolvenz stellte.
Fazit: Es bleibt abzuwarten, wie der Insolvenzplan tatsächlich genutzt wird.
4. Unterhaltsschulden und Steuerschulden unterliegen unter gewissen Umständen nicht mehr der Restschuldbefreiung
Zukünftig unterliegen Unterhaltsschulden, die der Schuldner pflichtwidrig nicht gezahlt hat, nicht mehr der Restschuldbefreiung. Diese Regelung wird dazu führen, dass zukünftig alle Unterhaltsschulden mit dem Vermerk „der unerlaubten Handlung“ angemeldet werden. Es obliegt dann dem Schuldner zu belegen, dass die Pflichtwidrigkeit nicht gegeben war.
Auch Steuerschulden unterliegen zukünftig nicht mehr der Restschuldbefreiung, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO verurteilt wurde. Wer also Steuerverbindlichkeiten hat, sollte tunlichst vor dem 01.07.2014 seinen Antrag bei Gericht einreichen, es sei denn man kann sich tatsächlich sicher sein, dass eine Steuerstraftat nicht vorliegt.
Fazit: Wer Unterhaltsschulden und/oder Steuerverbindlichkeiten hat, sollte schnellstens prüfen, ob es nicht besser ist, noch vor dem 01.07. einen Insolvenzantrag zu stellen, um sicherzugehen, dass auch für diese Verbindlichkeiten die Restschuldbefreiung erteilt wird.
5. Der Lohnabtretungsvorrang entfällt
Bisher wurde eine Lohnabtretung, die vor Insolvenz bestand, im Insolvenzverfahren vorrangig bedient. Dieser Vorteil für den betreffenden Gläubiger fällt nunmehr weg. Das wird zum einem zu einer noch verschärfteren Prüfung bei der Kreditvergabe führen, hat aber auch den Vorteil für Schuldner, dass diese Lohnabtretung nicht mehr dazu führt, dass der bevorzugte Gläubiger automatisch einen (außer-) gerichtlichen Vergleich ablehnt und/oder eine Zustimmungsersetzung des Gerichts nun nicht mehr an einer solchen Lohnabtretung (Stichwort: Schlechterstellung im Insolvenzverfahren) scheitern kann.
Fazit: Für Verbraucher eine klare Verbesserung.
6.Änderung bei der Versagung der Restschuldbefreiung
Zukünftig können Gläubiger jederzeit schriftlich einen Antrag auf Versagung der Insolvenz gem. §290 InsO stellen (bisher nur im Schlusstermin). Versagungsgründen nach §290 InsO können nunmehr auch nach Abhaltung des Schlusstermins in der so genannten Wohlverhaltensphase gestellt werden.
Auf der anderen Seite gelten nunmehr die Versagungsgründe nach §295 InsO auch schon während des Insolvenzverfahrens (bisher erst in der so genannten Wohlverhaltensphase).
Fazit: Erhebliche Einschränkungen für Insolvente.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es unter Umständen wichtig sein kann, noch vor dem 01.07.2014 einen Insolvenzantrag zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass die Erstellung eines fachgerechten Antrags einige Zeit in Anspruch nimmt und man sich daher frühzeitig um eine qualifizierte Beratung bemühen sollte.
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