FRK beschließt Vorgehen gegen Fusion von Unitymedia und KabelBW mit dem Ziel der Rückabwicklung
Kanzlei Schalast & Partner aus Frankfurt am Main prüft rechtliche Möglichkeiten
Lauchhammer, den 28. Mai 2015
Der Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) hat beschlossen, gegen den Vergleich zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Rahmen des Zusammenschlusskontrollverfahrens Unitymedia / KabelBW vorzugehen und lässt derzeit durch die Kanzlei Schalast & Partner aus Frankfurt am Main die rechtlichen Möglichkeiten prüfen.
Zum Hintergrund: Ende des Jahres 2011 hatte das Bundeskartellamt die geplante Übernahme von KabelBW durch Unitymedia unter Auflagen freigegeben. Gegen diesen Freigabebeschluss legten die Deutsche Telekom und Netcologne Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat dieses den Freigabebeschluss des Bundeskartellamts im Jahr 2013 aufgehoben und den Zusammenschluss untersagt. Gegen diese Entscheidung wiederum hatte Unitymedia Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Nunmehr haben sich die Beteiligten Ende 2014 geeinigt: Unitymedia zahlt einen geheim zu haltenden Betrag an die Deutsche Telekom und Netcologne, welche im Gegenzug ihre Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf zurücknehmen. Das Bundeskartellamt stimmte diesem Vergleich zu.
Der FRK hat nunmehr beschlossen, gegen diesen Vergleich vorzugehen und lässt nun von der Kanzlei Schalast & Partner (namentlich Prof. Dr. Christoph Schalast und Ramón Glaßl, LL.M.) eingehend prüfen, ob und ggf. wie gegen diese Entscheidung des Bundeskartellamts, dem Vergleich zwischen den Beteiligten zuzustimmen, vorgegangen werden kann. Entsprechende Anträge auf Akteneinsicht wurden beim Oberlandesgericht Düsseldorf und Bundeskartellamt gestellt. Der Vorsitzende des FRK, Heinz-Peter Labonte, sagte hierzu: „Ziel ist ganz klar die Aufhebung des Vergleichs und die Rückabwicklung des Zusammenschlusses von Unitymedia und KabelBW. Der Mittelstand wird, wieder einmal, vom Bundeskartellamt allein gelassen.“
Nach Ansicht des FRK wird durch die Zahlung eines derart hohen Betrages an lediglich zwei (durchaus finanzstarke) Wettbewerber – in der Branche wird von einem Betrag in Höhe von 183 Mio. Euro ausgegangen – der Wettbewerb noch stärker behindert als bereits durch den Zusammenschluss von Unitymedia und KabelBW. Darüber hinaus erscheint die Zahlung eines immensen Betrages an lediglich zwei Wettbewerber auf dem Markt nicht geeignet, die Bedenken des Oberlandesgerichts an der Wirksamkeit der Auflagen aus dem Weg zu räumen.
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