Die fünf häufigsten Irrtümer bei der steuerlichen Selbstanzeige

Dass es für Steuersünder die Möglichkeit gibt, durch eine Selbstanzeige der Strafe zu entgehen, hat sich herumgesprochen. Doch zahlreiche populäre Irrtümer gefährden den Erfolg.

Nachdem im Vorfeld der Bundestagswahl darüber spekuliert worden war, ob die steuerliche Selbstanzeige abgeschafft wird, ist nun im Koalitionsvertrag vereinbart, dass die Selbstanzeige fortbesteht. Allerdings sollen Verjährungsfristen verlängert werden. Damit bleibt für Steuersünder die Möglichkeit erhalten, sich durch eine Selbstanzeige der Strafe zu entziehen. Doch wie der Regensburger Rechtsanwalt Jörg Meyer von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte erläutert, gefährden einige häufige Irrtümer den Erfolg dieser Maßnahme. Fachanwalt Meyer: „Wir stellen in der Beratung immer wieder fest, dass Mandanten zu sorglos mit der Materie umgehen. Dies liegt oft daran, dass sie falsche Vorstellungen von den Rahmenbedingungen einer steuerlichen Selbstanzeige haben. Bei den meisten dieser Irrtümer handelt es sich schlicht um Verdrängungsmechanismen, um der bitteren Wahrheit nicht ins Auge sehen zu müssen.“

Irrtum Nr. 1: Eine beschränkte Selbstanzeige reicht aus

Falsch. Wer in der Vergangenheit Zinseinkünfte auf verschiedenen Konten in verschiedenen Ländern verschwiegen hat, meint häufig, es genüge, wenn er nur einige Konten angebe, bei denen er eine Entdeckung vermutet. Doch das führt zwingend zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige. BLTS-Anwalt Meyer: „Eine derartige unvollständige Selbstanzeige ist ein gefundenes Fressen für die Staatsanwaltschaft. Sie kann die Angaben nutzen, um den Tatvorwurf zu konstruieren, und die Strafbefreiung fällt gleichzeitig weg“. Die Selbstanzeige ist daher nur wirksam und sinnvoll, wenn tatsächlich reiner Tisch gemacht wird. Und das schließt eben auch alle hinterzogenen Steuern aus anderen Einkommensquellen aus.

Irrtum Nr. 2: Die Selbstanzeige wird am besten vom Steuerberater erstellt

Falsch. Zwar sind Steuerberater selbstverständlich in der Lage, die hinterzogenen Steuern korrekt zu errechnen und die Selbstanzeige entsprechend vorzubereiten. Eine Selbstanzeige hat aber noch viel gravierendere Auswirkungen. Strafverteidiger Meyer: „Oft ist mit den hinterzogenen Steuern auch noch eine andere Straftat verbunden, beispielsweise ein Zollvergehen, Bestechungsstraftaten oder Geldwäsche. Diese Gefahren kann der Steuerberater aber nicht überblicken. Es ist wichtig, dass der Rechtsanwalt hinzugezogen wird, damit er diese Risiken rechtzeitig erkennen kann. Dann darf die Strafanzeige nicht erfolgen, um nicht die Strafverfolgung wegen anderer Delikte herbeizuführen.“ Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass der eigene Steuerberater unter manchen Voraussetzungen selbst zur Erstattung der Selbstanzeige verpflichtet ist, auch dann, wenn der Mandant dies gar nicht oder derzeit nicht will. BLTS-Anwalt Meyer: „Der Selbstanzeige muss ja auch die Steuerzahlung folgen. Wer das im Moment nicht stemmen kann, kann durch eine Steuerberater-Erklärung in große Schwierigkeiten geraten“.

Irrtum Nr. 3: Eine verunglückte Selbstanzeige ist rettungslos verloren

Falsch. Zwar führen, wie dargestellt, bereits kleine Fehler oder das Weglassen einzelner Konten zum Wegfall der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige. BLTS-Anwalt Meyer: „In einzelnen Fällen ist es uns aber schon gelungen, trotz einer fehlerhaften Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung dennoch herbeizuführen. Je nach Konstellation kann eine verunglückte Selbstanzeige dann noch gerettet und der Mandant vor Strafe bewahrt werden. Das sind zwar Einzelfälle. Dennoch besteht für den Mandanten auch dann noch Hoffnung“. Allerdings warnen die Fachleute von BLTS davor, deswegen dann bei der Selbstanzeige falsche oder unzureichende Angaben zu machen. Die Rettung fehlerhafter Selbstanzeigen bleibt eine Ausnahme.

Irrtum Nr. 4: Selbstanzeigen erstellen ist einfach

Falsch. Eine Selbstanzeige ist eine Steuererklärung, die mindestens 5, normalerweise aber 10 oder sogar 11 Steuerjahre umfasst. Sie muss alle bereits abgegebenen Steuererklärungen ebenso berücksichtigen wie sämtliche in den früheren Steuererklärungen nicht berücksichtigten Einkünfte. Weil die Steuer möglichst genau vorausberechnet werden muss, dürfen hier keine Fehler passieren, weil sonst entweder die Strafbefreiung wegfällt oder zu hohe Steuern nachzuzahlen sind. Gleichzeitig sind die Unterlagen, die gerade ausländische Banken ihren Kunden zur Verfügung stellen, oft nicht ausreichend, um daraus eine Selbstanzeige zu erstellen. Dies liegt an unterschiedlichen Steuer- und Bankensystemen. Deswegen ist eine Selbstanzeige seriöserweise auch nicht unter 5.000 EUR zu haben.

Irrtum Nr. 5: Die Selbstanzeige kann warten

Falsch. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige entfällt bereits in dem Moment, in dem das Finanzamt eine Prüfungsanordnung erlässt. Der Steuerpflichtige erfährt davon aber erst, wenn es schon zu spät ist. Dann drohen teilweise erhebliche Geld- und Gefängnisstrafen. BLTS-Anwalt Meyer: „Es gibt ja nicht nur die Fälle eines CD-Ankaufes durch die Finanzämter, sondern auch ganz normale Anfragen bei ausländischen Steuerbehörden. Gerade diese Möglichkeiten werden derzeit erweitert. Wer bisher noch nicht erwischt wurde, muss nahezu sicher davon ausgehen, dass er noch erwischt werden wird.“

Somit bleibt die Selbstanzeige das Mittel erster Wahl, um der Strafe zu entgehen.

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Rechtsanwalt Jörg Meyer ist Strafverteidiger und leitet die Abteilung Steuerstrafrecht bei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte. BLTS ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Hauptsitz in Regensburg. Die Kanzlei bearbeitet mit derzeit zwölf Rechtsanwälten Mandate in allen Bereichen des Unternehmensrechts. Durch die rechtsgebietsübergreifende Zusammenarbeit werden optimale Branchenlösungen erarbeitet. Der zunehmenden Belastung des Mittelstandes durch Regelungswut wirkt die Kanzlei durch präventive Maßnahmen und Compliance-Management entgegen. Speziell im Steuerstrafrecht bearbeitet die Kanzlei derzeit mehrere Hundert Selbstanzeigen von Kunden österreichischer, schweizer und luxemburger Banken.

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