BFH bestätigt 2014: Piloten / Flugbegleiter können Reisekosten zum Einsatz steuerlich voll absetzen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten einer Kabinenchefin für die Wege zum Heimatflughafen zu 100% als Werbungskosten abziehbar, also nicht nur die Entfernungspauschale (0,30EUR/km).

BildDas Finanzamt hatte sich lange quergestellt und die Flugbegleiterin vor den BFH zitiert. Das höchste deutsche Finanzgericht stellte aber nun fest: Der Flughafen ist keine regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin.

Der BFH bestätigt mit Urteil vom 26. 2. 2014 (VI R 54/13) das Urteil des FG Münster vom 2. 7. 2013 (11 K 4527/11 E) und weist die vom beklagten Finanzamt betriebene Revision als unbegründet zurück. Auch nach Auffassung des BFH sind die Kosten einer Kabinenchefin einer Fluggesellschaft für die Wege zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den eingeschränkten Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (0,30EUR/km) liegen nicht vor. Eine Stewardess erbringt ihre Arbeitsleistung schwerpunktmäßig im Flugzeug, so dass der Flughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann. Das Flugzeug erfüllt den Arbeitsstättenbegriff des BFH nicht, da es an der Ortsfestigkeit mangelt.

Das Urteil hat nicht nur Bedeutung für das fliegende Personal von Fluggesellschaften. Alle Steuerpflichtigen, die ihre berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig an Bord eines Verkehrsmittels erbringen und die sich zu diesem Zweck auf den Weg zu diesem Verkehrsmittel begeben müssen, können sich auf dieses Urteil berufen. Sie können den vollen Werbungskostenabzug für ihre Reisekosten geltend machen, also z.B. die nachgewiesenen PKW Kosten für die Hin-und Rückfahrt zum Heimatflughafen.

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts ist es auch durchaus sachgerecht, der klagenden Kabinenchefin den vollen Werbungskostenabzug zuzuerkennen. Für berufliche Tätigkeiten, die an Bord von Verkehrsmitteln ausgeübt werden, werden meist hohe Anforderungen an die individuelle Flexibilität gestellt, die es häufig unmöglich machen, sich auf die immer gleiche Wegstrecke zu wiederkehrenden Zeiten einzustellen. Einsparungen von Reisekosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bildung von Fahrgemeinschaften lassen sich daher häufig nicht erreichen. Damit liegen jedoch die wesentlichen Gründe für die Begrenzung des Werbungskostenabzugs durch die Entfernungspauschale häufig nicht vor.

Allerdings ist ab dem Jahr 2014 zu beachten:
Der Gesetzgeber hat auf die frühere Rechtsprechung des VI. Senats zum Arbeitsstättenbegriff reagiert und zum 01. 01.2014 den Begriff der Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. Ob das im Falle der klagenden Kabinenchefin oder auch bei anderen Steuerpflichtigen, die ihre berufliche Tätigkeit an Bord eines Verkehrsmittels ausüben, ab 1. 1. 2014 zur Anwendung der Entfernungspauschale führt, bleibt zweifelhaft. Insbesondere die Ausführungen des BFH in der mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens VI R 68/12 (Pilot) lassen das als nicht wahrscheinlich erscheinen. Der Arbeitgeber kann durch eine entsprechende Zuweisung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beispielsweise an den Sitz des Unternehmens (anstelle des Flughafens) die erste Tätigkeitsstätte anderweitig festlegen. Der geringfügige Aufenthalt am Flughafen, durch den lediglich die anschließende Haupttätigkeit an Bord des Flugzeugs vorbereitet wird, dürfte nicht ausreichen, den Flughafen zur ersten Tätigkeitsstätte zu machen. Der Austausch des Begriffs Arbeitsstätte durch erste Tätigkeitsstätte führt daher möglicherweise nicht zu einer im Ergebnis anderen Beurteilung, als der BFH sie im o.g. Urteil vorgenommen hat.

Fazit: Bis zum Jahr 2013 können 100% der Reisekosten für Hin- und Rückfahrt abgesetzt werden. Ab dem Jahr 2014 empfehlen wir auch weiterhin entsprechende Anträge im Rahmen der Steuererklärungen. Gegebenenfalls sollte im Einspruchsverfahren bis zu einer weiteren BFH Entscheidung eine Klärung herbeigeführt werden.

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